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Inhalt und Geltungsbereich von Österreichischen
Technischen Zulassungen
Die Österreichische Technische Zulassung besteht
aus zwei Teilen, wobei der
• erste Teil (= Brauchbarkeitsnachweis)
die technische Produktbeschreibung inklusive der
Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen
enthält und der
• zweite Teil die Verwendungsbestimmungen
für jenes Bundesland festlegt, in dem die Zulassung
beantragt
wurde.
Für den ersten Teil ist von der Zulassungsstelle
eine Stellungnahme des Österreichischen Institutes
für
Bautechnik (OIB) einzuholen. Diese erfolgt nach
Befassung des im OIB eingerichteten
Sachverständigen beirates für Fragen der
Österreichischen Technischen Zulassung (SVBÖTZ)
entweder in
Form einer Richtlinie oder als Einzelstellungnahme.
Die Österreichische Technische Zulassung gilt
in dem Bundesland, in welchem sie erteilt wurde.
Der erste
Teil der ÖTZ wird jedoch von den Bundesländern
wie folgt gegenseitig anerkannt:
Wird
in einem anderen Bundesland ein Antrag auf Erteilung
einer Österreichischen Technischen Zulassung
für denselben Gegenstand gestellt, so wird
bei der Erteilung einer solchen der erste Teil der
bestehenden
ÖTZ nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften anerkannt und durch den zweiten Teil
mit
den Verwendungsbestimmungen des betreffenden Bundeslandes
ergänzt. Dabei sind im Regelfall keine
weiteren Nachweise zu erbringen.
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