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Baustoffliste ÖA
• erarbeitet vom OIB
- Österr. Institut für Bautechnik im
Kontakt mit den entsprechenden
Interessensvertretungen (FV, VÖB,
u.a.)
• notifiziert durch EU unter Notifikationsnummer
99/248/A, 2002/214/A und 2005/76/A
• 3. Ausgabevom OIB - Österr. Institut
für Bautechnik aufgrund der Ermächtigung
der Bundesländer gemäß
Art.4, Abs.1 der Vereinbarung gemäß
Art 15a BV-G über die „Verwendbarkeit
von Bauprodukten“ und
deren landesrechtlicher Umsetzung
in den einzelnen Bundesländern am 15.11.2005
als Verordnung mit
sechs-bzw. zwölfmonatiger Übergangsfrist
erlassen und in allen Bundesländern, ausgenommen
im
Bundesland Burgenland, kundgemacht :
• Sonderheft Nr. 4
des OIB - Österr. Institutes für Bautechnik
für Kärnten
• Sonderheft Nr. 4 des OIB - Österr.
Institutes für Bautechnik für Niederösterreich
• Amtliche Linzer Zeitung – Folge
23 vom 10.11.2005 für Oberösterreich
• Salzburger Landes-Zeitung – Nr.
25 vom 06.12.2005 für Salzburg
• Grazer Zeitung, Stück 48a vom 02.12.2005
für Steiermark
• Auflage beim Amt der Tiroler Landesregierung
(kundgemacht
im Boten für Tirol, Nr. 1804/2005)
für Tirol
• Sonderheft Nr. 4 des OIB - Österr.
Institutes für Bautechnik für
Vorarlberg
• Sonderheft Nr. 4 des OIB - Österr.
Institutes für Bautechnik für Wien
• 3. Ausgabe in Kraft seit 15.12.2005
siehe „www.oib.or.at
- Baustoffliste ÖA - 3. Ausgabe der Baustoffliste
ÖA vom 15. November
2005 - Verordnung des OIB über die
Baustoffliste ÖA - Bemerkungen & Baustoffliste
ÖA“
• 4. Ausgabe in Vorbereitung
siehe „www.oib.or.at
- Baustoffliste ÖA - 4. Ausgabe der Baustoffliste
ÖA in Vorbereitung
(Neu!!) ? Notifikationsvorlage"
• legt für Bauprodukte, die noch nicht
der OE – Kennzeichnung, jedoch der ÜA
- Kennzeichnung unterliegen,
fest, nach welchem Regelwerk und in
welcher Form der Nachweis für die Verwendbarkeit
(Übereinstimmungsnachweis) zu
erbringen ist.
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Angaben in der Baustoffliste ÖA
Beispiel :
1. AUSGANGSPRODUKTE
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| Lfd.
Nr. |
Bauprodukt |
Regelwerk
|
Übereinstimmungs-
nachweis1) |
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Ausgabe |
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| 1.1 |
Bindemittel |
| 1.1.1 |
Zement für besondere
Verwendungen |
ÖNORM B
3327-1
Zusätzlich gilt Anlage A, Punkt 1.1.1
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1999.06 |
E oder Z |
| 1.1.6 |
Loser Zement, der über
eine Auslieferungsstelle
lose oder abgepackt
vertrieben wird |
Anlage A, Punkt 1.1.6 |
1996.08 |
E oder
Z |
| Tabelle 5-3:
Angaben in Baustoffliste ÖA (Beispiel)
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Übereinstimmungsnachweise
:
Der Nachweis, dass das Bauprodukt den Anforderungen
des Regelwerkes entspricht, hat in folgender
Weise zu erfolgen:
• H Übereinstimmungserklärung
des Herstellers • E Übereinstimmungszeugnis
einer hiefür vom OIB ermächtigten, (privaten)
Stelle • Z Übereinstimmungszeugnis
einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle eines
Bundeslandes |
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Baustoffliste
ÖA fordert derzeit ÜA - Zeichen für
folgende Bauprodukte:
1. Ausgangsprodukte
1.1 Bindemittel
1.2 Beton- und Mörtelzuschläge (Produktgruppe
aus der Liste gestrichen)
1.3 Beton- und Mörtelzusatzstoffe
1.4 Zusatzmittel
1.5 Gesteinskörnungen für den Straßenbau
(Produktgruppe aus der Liste gestrichen)
1.6 Recycling-Baustoffe für den Straßenbau
(Produktgruppe aus der Liste gestrichen)
2. Beton- und Stahlbetonbau
2.1 Betonbewehrung
2.2 Beton
2.3 Vorgefertigte Bauteile aus Beton, Leichtbeton
und Stahlbeton, Ziegel
2.4 Vorgefertigte Bauteile aus Stahlfaserbeton
2.5 Vorgefertigte Bauteile aus Porenbeton
2.6 Vorgefertigte Bauteile aus Schleuderbeton
3. Mauerwerksbau
3.1 Ziegel
3.2 Vorgefertigte massive Wandelemente aus Ziegel
3.3 Betonsteine
3.4 Porenbetonsteine
3.5 Mörtel und Putze
4. Holzbau
4.1 Vorgefertigte Wand- und Deckenbauteile (beidseitig
geschlossener Rahmenbau; vorgefertigte, massive,
mehrschichtig zusammengesetzte Holzbauteile)
5. Dämmstoffe
5.1 Dämmstoffe für den Schall- und Wärmeschutz
6. Fassadenelemente
6.1 Faserzement-Platten und –Tafeln
7. Dacheindeckungen, Dach- und Bauwerksabdichtungen
7.1 Dachsteine
7.2 Dachziegel
7.3 Faserzement-Platten und zugehörige Formteile
7.4 Dachschindeln
7.5 Bituminöse Dach- und Abdichtungsbahnen
7.6 Brückenabdichtungsbahnen (Produktgruppe
aus der Liste gestrichen)
8. Wand- und Deckenbekleidungen sowie nichttragende
Innenwände
8.1 Bauprodukte aus Gips
8.2 Faserzement-Tafeln
8.3 Bekleidungen aus Porenbeton
9. Abwasserbehandlungsanlagen (Produktgruppe
aus der Liste gestrichen)
9.1 Mineralöl-Abscheideanlagen (Produktgruppe
aus der Liste gestrichen)
9.2 Fettabscheider (Produktgruppe aus der Liste
gestrichen)
9.3 Kläranlagen (Produktgruppe aus der Liste
gestrichen)
10. Bautenschutzmittel
10.1 Bitumen-Voranstrichmittel
10.2 Klebemassen
10.3 Deckanstrichmittel
10.4 Heißvergussmassen
11. Flächenbefestigungen (Produktgruppe
aus der Liste gestrichen)
11.1 Fertigteile aus Beton (Produktgruppe aus der
Liste gestrichen)
11.2 Fertigteile aus Lehm, Ton (Produktgruppe aus
der Liste gestrichen)
12. Lärmschutzwände
12.1 Elemente für Lärmschutzwände
13. Rauch- und Abgas führende Bauteile
13.1 Rauch- und Abgasfänge
14. Feuerschutzanschlüsse
14.1 Drehflügel-, Pendeltüren und –tore,
Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebe- und Falttüren
und –tore sowie Dachbodenabschlüsse
14.2 Verglasungselemente
14.3 Brandschutzklappen
15. Produkte für die Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung
15.1 Schachtabdeckungen
Die jeweiligen Regelwerke und erforderlichen Übereinstimmungsnachweise
für die einzelnen Bauprodukte
sind der jeweils gültigen, beim
OIB - Österr. Institut für Bautechnik
Schenkenstraße 4,
1010 WIEN,
Tel. +43 (1) 533 65 50,
Fax: +43 (1) 533 64 23,
e-mail: mail@oib.or.at,
homepage: www.oib.or.at
Baustoffliste ÖA - 3. Ausgabe der Baustoffliste
ÖA vom 15. November 2005 - Verordnung des OIB
über die Baustoffliste ÖA - Bemerkungen
& Baustoffliste ÖA
erhältlichen Ausgabe der Baustoffliste ÖA
zu entnehmen.
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Ein Verzeichnis der durch das OIB ermächtigten
Stellen ist auf der Homepage des OIB - Österr.
Institut für
Bautechnik unter www.oib.or.at
» Veröffentlichungen
» Akkreditierungsverzeichnis
» Verzeichnis der
durch das OIB Ermächtigten Stellen einseh-
und abrufbar.
TOP
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ÜA – Einbauzeichen
Die Kennzeichnung der Übereinstimmung von
Bauprodukten mit dem(n) in der Baustoffliste ÖA
festgelegten
Regelwerk(en) erfolgt nach erfolgreicher Durchführung
des Übereinstimmungsnachweises mit dem ÜA
-Einbauzeichen. Diese ist für die in der Baustoffliste
ÖA angeführten Bauprodukte verpflichtend.
Eine rechtmäßige Herstellererklärung
bzw. ein rechtmäßiger Übereinstimmungsnachweis
berechtigt den
Hersteller eines Bauproduktes, das ÜA-Einbauzeichen
auf dem Produkt selbst, auf einem am Produkt
angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf
den kommerziellen Begleitpapieren anzubringen.
Das ÜA-Einbauzeichen besteht aus dem Bildzeichen
"ÜA" und zusätzlichen Angaben.
Die zusätzlichen
Angaben beinhalten die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises
sowie die Bezeichnung der
Stelle, die den Übereinstimmungsnachweis (Übereinstimmungszeugnis
bzw. Herstellererklärung) ausgestellt
hat. Für die Anbringung des ÜA-Einbauzeichens
sind die in den Umsetzungsvorschriften der Länder
enthaltenen Angaben über die Gestaltung des
Bildzeichens "ÜA" sowie der zusätzlichen
Angaben zu
beachten.
Für die Gestaltung des Bildzeichens "ÜA"
sind die nachstehenden Maßerläuterungen
zu berücksichtigen. Die
Wahl
der Farbe für das Bildzeichen und die zusätzlichen
Angaben ist grundsätzlich frei. Bei zweifärbiger
Gestaltung des Bildzeichens können die mit
"R" gekennzeichneten Balken auch in roter
Farbe ausgeführt
werden. Das Verhältnis der Abmessungen des
Bildzeichens hat dem nachstehenden Muster zu
entsprechen. Bei der Verkleinerung oder Vergrößerung
des Einbauzeichens müssen die sich aus dem
Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Der Raster selbst ist nicht Bestandteil des
Bildzeichens!
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Z -2.1.1 - 2004 - 0215
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ÜA-Zahl
:
• Art des Nachweises
• Laufende Nummer des Produktes
aus der Baustoffliste
• Jahr
• Laufende, vom OIB
vergebene Nummer
xxxx Bezeichnung der Stelle, die
den Übereinstimmungs
nachweis ausgestellt hat
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ÜA-Einbauzeichen
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Antrag auf Erteilung des ÜA-Einbauzeichens
• Antrag um Erteilung des ÜA
- Zeichen, wenn System „H – Übereinstimmungserklärung
durch den Hersteller“ gefordert, wie folgt
einbringen:
•
Formulare „„Antragsformular-H“
samt „Beilagenblatt“ und „Erläuterungen“
von
OIB-Homepage
abrufen:
www.oib.or.at
» Baustoffliste ÖA » Nummernvergabe
für die Übereinstimmungserklärung
» Formulare
•
Formulare vollständig ausfüllen!
•
Kurzbezeichnung der Firma bzw. des Herstellers nicht
vergessen!
• „Antrag
auf Zuteilung der vom OIB vergebenen Nummer für
Übereinstimmungserklärung für
nachstehendes Bauprodukt“ und „Beilage
zu Antrag auf Zuteilung der vom OIB vergebenen
Nummer für Herstellererklärung für
nachstehendes Bauprodukt“ an das OIB retournieren
und auf
Erteilung der Laufenden Nummer durch das OIB warten!
•
Darnach Formular „Übereinstimmungserklärung“
und „Erläuterungen zur Ausstellung der
Herstellererklärung“ von OIB-Homepage
downloaden :
www.oib.or.at
» Baustoffliste ÖA
»Übereinstimmungserklärung »
Formulare
•
„Übereinstimmungserklärung“
vollständig – samt Laufender Nummer -
ausfüllen!
•
Produkte mit gleicher Nummer in der Baustoffliste
ÖA, gleichem Regelwerk und aus demselben
Herstellerwerk
können in einer „Übereinstimmungserklärung“
zusammen-gefasst werden !
•
Kopie der „Übereinstimmungserklärung“
an das OIB retournieren!
•
Beilage von Prüfzeugnissen nicht erforderlich
!
•
Produkt(e) oder Begleitpapiere mit dem ÜA-Einbauzeichen
samt Laufender Nummer kennzeichnen!
• Antrag um Erteilung des ÜA - Zeichens,
wenn System „E“ oder „Z“
gefordert, wie folgt einbringen:
•
Formulare „Antrag auf Erteilung eines Übereinstimmungszeugnisses“
und „Beilage zum Antrag auf
Ausstellung
eines Übereinstimmungszeugnisses“ samt
„Erläuterungen zum Antrag auf Ausstellung
eines
Übereinstimmungszeugnisses“
von OIB-Homepage abrufen:
www.oib.or.at
» Baustoffliste
ÖA » Antragstellung und Nummernvergabe
bei
Übereinstimmungszeugnissen
» Formulare
•
Formulare vollständig ausfüllen!
•
Kurzbezeichnung Ihrer Firma bzw. des Herstellers
nicht vergessen!
•
Produkte mit gleicher Nummer in der Baustoffliste
ÖA, gleichem Regelwerk und aus demselben
Herstellerwerk
können in einem „Antrag auf Erteilung
eines Überein-stimmungszeugnisses“
zusammengefasst
werden!
•
„Antrag auf Erteilung eines Übereinstimmungszeugnisses“
samt „Beilage zum Antrag auf Ausstellung
eines Übereinstimmungszeugnisses“
o
wenn System „E“ gefordert ist,
bei „Ermächtigter Stelle“
(BAU-KONFORM GmbH.,
Ermächtigte
Stelle für Holzprodukte der Öster. Gesellschaft
für Holzforschung, ERMGEST -
Ermächtigte
Stelle für Gesteinskörnungen, ISC - Institut
für Sicherheit und Conformität
GmbH.,
Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstellen der Länder)
o
wenn System „Z“ gefordert ist,
bei einer Zulassungs- bzw. Zertifizierungsstelle
der
Länder
einreichen!
siehe „www.oib.or.at
" » Baustoffliste ÖA » Ermächtigte
Stellen
Erforderliche Beilagen :
•
Ausführliche Unterlagen über die werkseigene
Produktionskontrolle inklusive einer Liste über
die zur Herstellung
und zur Prüfung des Produktes verwendeten Einrichtungen.
•
Kopien der Prüf- und Überwachungsberichte
•
Vollmacht des Herstellers im Falle einer Vertretung
•
Eidesstattliche Erklärung über die Identität
von Produkten mit unterschiedlicher Handelsbezeichnung
•
Technische Merkblätter, Datenblätter,
Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungs-anleitungen,
Konstruktionszeichnungen
mit Stückliste, Einbauanleitungen etc. soweit
zutreffend.
•
Nach Erhalt des „Übereinstimmungszeugnisses“
Produkt(e) oder Begleitpapiere mit dem ÜA-
Einbauzeichen samt Laufender Nummer kennzeichnen!
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