Allgemeines
In allen Bauordnungen existieren
umfangreiche Bestimmungen über die Ausführungen
von Treppen, da sie ein wesentlicher Teil der Fluchtwege
von mehr-
geschossigen Bauten sind.
Treppen sind vertikale Verbindungswege.
In der Regel wird in den diversen Bauordnungen der
Länder zwischen Haupttreppen und Nebentreppen
unterschieden. Die Laufbreite von
Haupt-
treppen beträgt bei Einfamilienhäusern
meistens 1,00 m, bei Mehrfamilienhäusern ist
die Laufbreite abhängig von der Anzahl der
Personen, Mindestbreite 1,20 m.
In den einzelnen Bauordnungen gibt es in der Regel
Erleichterungen bezüglich des Materials, sowie
der Anforderung bzgl. des Brandschutzes für
Einfamilienhäuser bzw. für Geschoßwohnungen,
wobei hier die Anzahl der Hauptgeschoße begrenzt
ist.
Im mehrgeschossigen Wohnbau bzw. für Gebäude
mit größeren Menschenansammlungen sind
brandbeständige Massivtreppen
vorgeschrieben.
Aus Gründen der Schallübertragung
(Trittschall) über flankierende
Bauteile (Treppenhauswände) sind Treppen in
Mehrfamilienhäusern akustisch zu entkoppeln.
Bei geraden Läufen erfolgt diese Maßnahme
durch seitliche Trennung der Laufplatte
von den Wänden.
Die elastische Lagerung der Laufplatten
erfolgt auf Haupt- und Zwischenpodesten mittels
Konsolen. Die Podeste sind mit
einem Gehbelag auf einem schwimmenden Estrich auszustatten.
Eine weitere Möglichkeit, ist die elastische
Lagerung der gesamten Konstruktion inklusive der
Podeste im tragenden Mauerwerk mittels Konsolen
und Ähnlichem; diese Lösung ist in Verbindung
mit Fertigteiltreppen problematisch
und eher für Ortbetontreppen
geeignet.
Massivtreppen können entweder vor Ort betoniert
oder aus Fertigteiltreppen konzipiert
werden. |